So sieht sie aus, unsere Satzung. Klein, aber fein regelt sie das Clubleben und beinhaltet alles das, was Sie als unsere DCC-Mitglieder wissen sollten, oder vielleicht gerne mal nachschlagen würden.
Hier im Wortlaut zu lesen:
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht München, Registergericht, Stand: 24.7.2019
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Deutscher Camping-Club, Caravan-, Reisemobil- und Zeltsportverband, im nachfolgenden DCC genannt. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister (VR 4374) bei dem Amtsgericht in München eingetragen
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. November bis 31. Oktober jeden Jahres.
§ 3 Zweck und Ziele des Clubs
1. Der DCC bezweckt den Zusammenschluss aller Camper auf gemeinnütziger Basis und deren Interessenvertretung durch Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden.
2. Der DCC fördert den Breitensport im Campingwesen. Besonderes Augenmerk gilt der Jugend.
3. Der Klub ist rassisch, religiös, weltanschaulich und politisch neutral.
4. ln enger Fühlungnahme mit den nationalen und internationalen Campingverbänden stellt er sich in den Dienst der Völkerverständigung.
5. Durch Werbung in Wort und Schrift verbreitet der DCC den Breitensport im Campingwesen.
6. Der DCC dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Die von ihm erworbenen Mittel werden ausschließlich zur Erfüllung des Clubzwecks verwendet. Keine Person darf durch zweckfremde Zuwendung oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs.
7. Der DCC wird in allen Organen ehrenamtlich geleitet. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter erhalten nur die notwendigen, tatsächlichen Ausgaben ersetzt. Bei Pauschalvergütungen sind die durch den Clubausschuss festgelegten Sätze maßgebend.
8. Zur Betreuung der Mitglieder im Sinne des Clubzwecks sowie zur Erledigung der Verwaltungsarbeiten können Geschäftsstellen errichtet werden. Diese arbeiten nach den Weisungen des Vorstandes.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des DCC können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechtes erwerben, die am Zelt-, Caravan-, Reisemobilwesen und an den Zielen des DCC interessiert sind.
2. Die Mitgliedschaft im DCC schließt die Mitgliedschaft in den internationalen Organisationen und Verbänden ein, denen der DCC angehört. Mitglieder, die Leistungen dieser Organisationen und Verbände in Anspruch nehmen wollen, zahlen die hierfür festgelegten Gebühren und Beiträge an den DCC.
3. Jedes Mitglied des DCC gehört mit der Aufnahme ohne weiteres demjenigen Landesverband an, in dessen Bereich es seinen ständigen Wohnsitz hat, sofern es nicht die Mitgliedschaft in einem anderen Landesverband beantragt. Der Vorstand des DCC kann einem Mitglied den Wechsel in einen anderen Landesverband gestatten.
4. Folgende Arten der Mitgliedschaft werden unterschieden:
a) Einzelmitglieder: Dies sind natürliche Personen über 18 Jahre.
b) Korporative Mitglieder: Hierunter sind juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts zu verstehen
c) Familienmitglieder: Die Familienmitgliedschaft können die Ehepartner von einzelnen Mitgliedern sowie deren Kinder unter 18 Jahren erwerben. Erlischt die Mitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes, so erlischt die Familienmitgliedschaft des Ehepartners und deren Kinder automatisch. Die Kinder haben kein Stimmrecht.
d) Die Familienmitgliedschaft im DCC kann auch von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft erworben werden.
e) Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder (siehe § 12) sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, jedoch von jeder Beitragspflicht befreit.
§ 5 Aufnahme
1. Der Aufnahmeantrag ist auf den dafür vorgesehenen Formblättern an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
2. Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftliche Anerkennung der Clubsatzung.
3. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen oder eine vollzogene Aufnahme innerhalb von 3 Monaten auf Einspruch des Clubausschusses oder des zuständigen Landesverbandes widerrufen.
§ 6 Beitragspflicht
1. Der Club erhebt zur Deckung seiner Kosten sowie zur Durchführung seiner Aufgaben eine einmalige Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
§ 7 Kündigung
1. Das Mitgliedsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied oder den DCC ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig; sie bedarf der Schriftform und muss bis spätestens 30. September dem Erklärungsempfänger zugegangen sein.
3. Mit Wirksamwerden der Kündigung erlöschen alle Ansprüche gegen den Club. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die fristgerechte Kündigung erfolgt ist.
§ 8 Ausschluss
1. Der Ausschluss aus dem DCC erfolgt bei grober Verletzung der Clubsatzung oder bei clubschädigendem Verhalten. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
2. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Kenntnis des Ausschlusses die Berufung an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet. Vorher ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
3. Mit Zugang der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegen den Club, sofern nicht der Ehrenrat die Vollziehung der Ausschlussentscheidung vorläufig aussetzt.
§ 9 Streichung von der Mitgliederliste
1. Von der Mitgliederliste wird gestrichen, wer am Kalenderjahresende mit dem Beitrag für das abgelaufene Kalenderjahr in Verzug ist. Die Beitragspflicht für die Zeit bis zur Streichung bleibt unberührt. Die Streichung erfolgt auf dem Verwaltungswege. Sie setzt eine vorhergehende Anmahnung der rückständigen Beiträge nicht voraus.
2. Gestrichene Mitglieder können vom Vorstand in ihre alten Rechte wieder eingesetzt werden, wenn sie ihre Beitragsverpflichtung aus der Zeit vor der Streichung nachträglich erfüllen und auch für die Zeit der Streichung den Beitrag nachzahlen und nicht gekündigt haben. § 5 Nr. 3 findet Anwendung.
§ 10 Rechte der Mitglieder
1. Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen und die Leistungen des Clubs zur Verfügung.
2. Die Mitglieder genießen ferner die Vergünstigungen, die sich aus der Zugehörigkeit des DCC zu internationalen Organisationen und Verbänden ergeben.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
1. im Sinne der Satzung an der Erreichung der Clubziele mitzuarbeiten und die Clubinteressen zu fördern.
2. zu vorbildlichem, kameradschaftlichen Verhalten auf allen Campingeinrichtungen, unterwegs und innerhalb der Clubgemeinschaft.
3. ihrer Beitragspflicht spätestens bis zum Ablauf des 1. Monats eines Kalenderjahres nachzukommen.
§ 12 Ehrungen
Der Club nimmt folgende Ehrungen vor:
1. Ernennung zum Ehrenpräsidenten des DCC. Diese Ehrung kann nur von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Clubausschusses an besonders verdiente Präsidenten des DCC vergeben werden.
2. Ernennung zum Ehrenmitglied. Der Clubausschuss oder die Hauptversammlung können Mitglieder, die sich um den DCC besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des DCC-Vorstandes zu Ehrenmitgliedern des DCC ernennen.
3. Ernennung zum außerordentlichen Mitglied. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die Außerordentliches für den DCC geleistet haben, zu außerordentlichen Mitgliedern ernennen.
4. Verleihung der Verdienst-Ehrennadel. Die Verdienst-Ehrennadel des DCC wird in 2 Klassen verliehen:
a) mit silbernem Kranz,
b) mit goldenem Kranz.
Die Nadel kann an DCC-Mitglieder für besondere Leistungen im Dienste des DCC, eines Landesverbandes oder eines Ortsclubs bzw. Kreisclubs durch den DCC-Vorstand verliehen werden. Anträge können durch ein DCC-Vorstandsmitglied oder den Vorstand eines Landesverbandes gestellt werden.
Bei Ehrungen ist ein besonders kritischer Maßstab anzulegen. Die Verleihung der Verdienst-Ehrennadel in Gold setzt voraus, dass der zu Ehrende die Verdienst-Ehrennadel in Silber bereits mindestens 5 Jahre besitzt und sich auch weiter besonders große Verdienste um den DCC, einen Landesverband oder einen Ortsclub bzw. Kreisclub erworben hat.
5. Verleihung der Ehrennadel für langjährige Mitgliedschaft. Die Ehrennadel für langjährige Mitgliedschaft wird in 3 Klassen verliehen:
a) in Bronze für mindestens 10-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im DCC
b) in Silber für mindestens 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im DCC
c) in Gold für mindestens 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im DCC.
Die Übergabe der Ehrennadel wird durch den Landesverbandsvorstand im Auftrag des DCC vorgenommen. Die Feststellung, welchen Mitgliedern die Ehrung zusteht, trifft die Geschäftsstelle jeweils im Januar für das abgelaufene Jahr und teilt dem Landesverband die Anschriften der zu ehrenden Mitglieder bis spätestens Ende Februar mit. Ehrungen nach § 12 Abschnitt 2 (Ehrenmitglieder) und Abschnitt 4 (Verdienst-Ehrennadel) können von den zuständigen Gremien auch an Nichtmitglieder verliehen werden, wenn sich diese überragende Verdienste um den Campinggedanken oder um den DCC erworben haben.
Alle Ehrungen nach § 12/1-4 sind jeweils in der Clubzeitschrift zu veröffentlichen.
§ 13 Gliederung des Clubs
1. Der DCC gliedert sich in Landesverbände (LV). Die Grenzen der Landesverbände sollen möglichst mit dem politischen Ländergrenzen übereinstimmen. Wo dies wegen der Größe eines Landes nicht möglich ist, können die Landesverbandes Grenzen innerhalb eines Landes auch auf Regierungsbezirk- oder Kreisgrenzen abgestellt werden. Über den Verlauf der Grenzen einigen sich die beteiligten Landesverbände. lhre Abmachung bedarf zur Wirksamkeit der Bestätigung durch den Clubausschuss.
2. Die Landesverbände sind Verwaltungsstellen des DCC. Sie müssen eigene Rechtspersönlichkeit haben. Sie haben in ihrer Satzung die vom Clubausschuss zur Wahrung der Einheitlichkeit im DCC beschlossenen Mindesterfordernisse, die in einer Mustersatzung für die Landesverbände niedergelegt sind, aufzunehmen.
3. Die Landesverbände erhalten Beitragsrückvergütungen. Die Höhe dieser Rückvergütungen wird durch die Anzahl der Mitglieder, die ihren Beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr gezahlt haben, bestimmt. Stichtag ist der 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Höhe der Rückvergütungen für das folgende Geschäftsjahr beschließt der Clubausschuss des DCC aufgrund des Ergebnisses für das abgelaufene Jahr. Während des Geschäftsjahres werden an die Landesverbände Abschlagszahlungen nach dem Schlüssel des vorjährigen Beitragsaufkommens gezahlt. Die Endabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr wird im folgenden Jahr spätestens auf der Hauptversammlung vorgelegt. Die Rückvergütung dient der Erfüllung der Aufgaben der Landesverbände innerhalb der Zielsetzung des DCC.
Die Landesverbände haben ihren am Schluss des Kalenderjahres satzungsgemäß zu erstellenden Jahres- und Kassenbericht und eine Vermögensaufstellung sowie das Protokoll der HV des Landesverbandes unverzüglich nach der HV, spätestens aber bis 31. März eines jeden Jahres dem DCC-Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Die Landesverbände dürfen keine Beiträge erheben.
4. An jeder Mitgliederversammlung eines Landesverbandes darf ein Mitglied des Vorstandes des DCC oder eine vom Vorstand beauftragte Person teilnehmen.
§ 14 Ortsclubs oder Kreisclubs
1. lnnerhalb der Landesverbände können sich die DCC-Mitglieder zu Ortsclubs (OC) oder Kreisclubs (KC) zusammenschließen. Diese müssen als Verein organisiert sein und eine Satzung haben. Der Erwerb eigener Rechtspersönlichkeit ist ihnen freigestellt.
2. Die Anerkennung als Ortsclub oder Kreisclub erfolgt durch den Landesverbandsvorstand. Der Landesverbandsvorstand kann die Anerkennung als Orts- oder Kreisclub ablehnen. Die Satzungen der Orts- oder Kreisclubs müssen zur Wahrung der Einheitlichkeit im DCC die vom Clubausschuss in den Mustersatzungen für Ortsclubs bzw. Kreisclub festgelegten Mindesterfordernisse enthalten und dürfen den Satzungen des DCC und denen der zuständigen Landesverbände nicht widersprechen. Sie sind dem Landesverbandsvorstand vor Anerkennung als DCC-Ortsclub oder DCC-Kreisclub zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
3. Der Landesverbandsvorstand hat dem Vorstand des DCC unter Mitteilung der Zusammensetzung des Ortsclub- bzw. Kreisclubvorstandes und der Satzung umgehend von der Anerkennung und auch von jedem Wechsel im Vorstand des Ortsclubs bzw. Kreisclubs und von jeder Satzungsänderung zu unterrichten.
4. Jeder Ortsclub bzw. Kreisclub ist zur Führung eines eigenen Namens verpflichtet, indem die Zugehörigkeit zum DCC durch die Bezeichnung „im DCC“ zum Ausdruck zu bringen ist. ln allen Veröffentlichungen, Schriftstücken und Drucksachen hat sich der Ortsclub bzw. Kreisclub dieser Bezeichnung zu bedienen.
5. Die Ortsclubs bzw. Kreisclub sind zur Führung eigener Abzeichen berechtigt. Sie dürfen mit dem Abzeichen des DCC oder des Landesverbandes nicht verwechslungsfähig sein. ln den Abzeichen ist eines der gesetzlich geschützten Zeichen des DCC zu führen.
6. Die Auflösung eines Ortsclubs bzw. Kreisclub bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes.
7. Jeder Ortsclub oder Kreisclub hat am Schluss des Kalenderjahres einen Jahresbericht und Kassenbericht sowie eine Vermögensaufstellung zu erstellen. Diese Berichte und das Protokoll der HV des Ortsclubs bzw. Kreisclub sind unverzüglich nach der HV, spätestens bis 28. Februar jeden Jahres, dem Vorstand des Landesverbandes zur Kenntnis zu bringen.
8. Jeder Orts- oder Kreisclub hat es einem Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes zu gestatten, an jeder Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 15 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind
1) die Hauptversammlung,
2) der Clubausschuss,
3) der Vorstand,
4) der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft in einem Cluborgan setzt die Mitgliedschaft im DCC voraus. Die Mitgliedschaft in einem Cluborgan eines Landesverbandes und/oder eines Ortsclubs/Kreisclubs setzt die Mitgliedschaft im zuständigen Landesverband und/oder Ortsclub/Kreisclub voraus.
Vorstandsmitglieder des DCC dürfen keine andere Funktion im Bereich ihres Landesverbandes haben oder übernehmen. Bei der Wahl in den Vorstand müssen die bis dahin ausgeübten Funktionen spätestens bis zur nächsten Hauptversammlung niedergelegt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im DCC scheidet das Mitglied aus allen Cluborganen aus.
§ 16 Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung (HV) ist das oberste Organ des Clubs. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
b) Festlegung von Richtlinien für die Clubarbeit,
c) Satzungsänderungen,
d) Genehmigung des Jahresabschlusses,
e) Festlegung der Aufnahmegebühren und des Beitrages,
f) Vornahme von Ehrungen gemäß § 12.
2. Die Hauptversammlung ist eine Delegiertenversammlung; teilnahme- und stimmberechtigt sind:
a) Die Mitglieder des Vorstandes,
b) die Mitglieder des Clubausschusses,
c) die Delegierten des Landesverbandes nach Maßgabe der Mitgliederzahl eines jeden Landesverbandes am Schluss des Kalenderjahres, das der Hauptversammlung vorausgegangen ist.
Jeder Landesverband hat 5 Delegiertenstimmen für die ersten 100 Mitglieder, für jede weitere angefangene 300 Mitglieder eine Stimme mehr.
Das Stimmrecht der Mitglieder gilt bis zur nächsten ordentlichen HV des Landesverbandes. Die Übertragung der Stimme auf einen anderen Delegierten oder ein anderes stimmberechtigtes Mitglied der Hauptversammlung ist zulässig. Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung beantragt, erfolgt diese durch Stimmzettel; dies gilt auch für Wahlen. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf so viele Stimmzettel abgeben wie es Stimmen hat, wobei auch eine uneinheitliche Stimmabgabe zulässig ist. Der Justiziar des DCC ist berechtigt, an den HauptversammIungen teilzunehmen.
3. Die Kosten für die Entsendung eines Delegierten eines jeden Landesverbandes trägt der DCC.
4. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten ist erforderlich bei Beschlüssen über
a) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
b) Änderung der Satzung,
c) Misstrauensanträge gegen den Vorstand.
5. Anträge zu Hauptversammlung können stellen:
a) der Vorstand,
b) jedes Mitglied des Clubausschusses,
c) jeder Landesverband.
Anträge der Landesverbände müssen auf der HV des Landesverbandes beschlossen worden sein. Die Anträge bedürfen der Schriftform und müssen mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der Satzung zum Inhalt haben, sind unzulässig.
Das Vorliegen von Anträgen auf Satzungsänderung muss in der veröffentlichten Tagesordnung der HV enthalten sein.
6. Über Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand innerhalb der ersten 5 Monate eines jeden Jahres einzuberufen. Einladung und Tagesordnung sind mindestens einen Monat vorher in der Clubzeitschrift zu veröffentlichen. Anstelle einer Veröffentlichung in der Clubzeitschrift kann die Einladung unter Wahrung einer Drei-Wochen-Frist auch schriftlich erfolgen. Den Tagungsort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
8. Auf Antrag des Clubausschusses oder von mindestens 45 Prozent der Stimmberechtigten der HV hat der Vorstand eine außerordentliche HV einzuberufen. Für die Form der Einladung gilt Abs. 7 entsprechend.
9. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens 3 Monate vor der HV beim Vorstand eingegangen sein.
10. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Anwesenheit und der Stimmrechte
b) Jahresbericht des Vorstandes,
c) Kassenbericht des Schatzmeisters,
d) Berichte der Wirtschaftsprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Neuwahlen,
g) Anträge,
h) Verschiedenes.
Punkt f) steht nur auf der Tagesordnung, wenn die Amtsdauer eines Cluborgans abgelaufen ist oder wenn die neue Wahl aus einem sonstigen Grund erforderlich ist.
§ 17 Der Clubausschuss
1. der Clubausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Vorsitzenden der Landesverbände oder deren Stellvertretern und den gewählten Referenten.
2. Die Referenten werden vom Clubausschuss auf die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt.
3. Der Justiziar des DCC ist berechtigt, an den Sitzungen des Clubausschusses teilzunehmen.
4. Der Clubausschuss wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand hat ihn einzuberufen, wenn mindestens fünf Landesverbandsvorsitzende dies verlangen.
5. Der Clubausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vorsitzenden der Landesverbände oder ihre Vertreter haben so viele Stimmen, wie ihrem Landesverband nach § 16/2c zustehen. Schriftliche Beschlussfassung durch den Clubausschuss ist zulässig, wenn es sich um eine einzelne dringliche Frage handelt. Für die Abgabe der Stimmen ist dem Stimmberechtigten durch eingeschriebenen Brief ein Zeitpunkt anzugeben, der mindestens 2 Wochen vom Tage der Absendung des Schreibens an den Stimmberechtigten betragen muss. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so wird Stimmenenthaltung angenommen.
6. Der Clubausschuss unterstützt den Vorstand in seiner laufenden Arbeit und gibt sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung. Der Vorstand hat die vom Clubausschuss gefassten Beschlüsse und Empfehlungen umzusetzen.
7. Falls ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, kann der Clubausschuss einen Vertreter bestellen. Dieser Vertreter bleibt für die Zeit der Verhinderung, längstens aber bis zur nächsten HV bzw. Clubausschusssitzung im Amt.
8. Der Clubausschuss hat ferner folgende Aufgaben:
a) Er bereitet die Hauptversammlung durch eine Vorbesprechung vor, die am Vortage der Versammlung stattzufinden hat.
b) Der Clubausschuss genehmigt den vom Vorstand 10 Tage vor der Clubausschuss-Sitzung den Landesverbänden vorzulegenden Haushaltsplan.
9. Der Clubausschuss erlässt die zur Durchführung dieser Satzung erforderliche den Mustersatzungen für die Untergliederungen, die Ehrenordnung und etwa sonst notwendige Ergänzungsvorschriften.
10. Die Kosten für die Sitzungen des Clubausschusses trägt der DCC.
§ 18 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 2 Vizepräsidenten. Der Vorstand ist gleichzeitig geschäftsführender Vorstand. Von den beiden gewählten Vizepräsidenten ist einer zugleich Schriftführer und einer zugleich Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Zur Vertretung des Clubs bleibt er auch nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange befugt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Clubs gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.
4. Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Clubs. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Vorstand ist an den Haushaltsplan und an die vom Clubausschuss jeweils für die Durchführung des Haushaltsplanes zu gebenden Richtlinien gebunden. Ausgaben außerhalb des Haushaltsplanes dürfen nicht gemacht werden, sofern sie nicht durch einen Nachtragshaushalt des Clubausschusses genehmigt sind. Bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes eines neuen Geschäftsjahres darf der Vorstand notwendige Ausgaben im Rahmen des volljährigen Haushaltsplanes anteilmäßig vornehmen.
§ 19 Die Wirtschaftsprüfer
1. Zur Prüfung der Haushaltsführung des DCC nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres beauftragt der Vorstand unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Der Beirat der DCC Wirtschaftsdienst und Verlag GmbH und der Etatberater des DCC formulieren gemeinsam mit dem Vorstand alljährlich den Prüfungsauftrag für die Wirtschaftsprüfung bei der DCC Wirtschaftsdienst und Verlag GmbH und beim DCC.
2. Der Vorstand gibt den Prüfungsbericht dem Clubausschuss sowie der Hauptversammlung anlässlich dessen/deren nächsten Sitzung/Versammlung bekannt.
3. Die Kosten der Wirtschaftsprüfung trägt der Auftraggeber.
4. Der Vorstand ist berechtigt, unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch mit Revisionen bei den Landesverbänden und Orts- bzw. Kreisclubs zu beauftragen. Die Landesverbände und Orts- bzw. Kreisclubs sind verpflichtet, den Wirtschaftsprüfern im Auftrage des DCC Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren soweit dies zur einwandfreien Durchführung der Prüfung notwendig ist.
5. Die Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dürfen/darf nicht Mitglied des DCC sein.
§ 20 Hauptverwaltung
Die Leitung der gesamten Verwaltung des DCC obliegt dem Vorstand
§ 21 Mitteilungen an die Mitglieder
Clubzeitschrift im Sinne dieser Satzung ist die Zeitschrift ,,Camping“ oder ein eventuell als Rechtsnachfolger bezeichnetes Publikationsmittel. Abgesehen von den in der Satzung vorgeschriebenen Veröffentlichungen in der Clubzeitschrift können die Hauptversammlung, der Clubausschuss und der Vorstand weitere Mitteilungen oder Beschlüsse veröffentlichen. Derartige Veröffentlichungen gelten als den Mitgliedern 5 Tage nach Versand zugestellt. Sollte die Clubzeitschrift nicht mehr an die Mitglieder geliefert werden, sind die vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die Mitteilungen und Beschlüsse durch Rundschreiben bekannt zu machen. Die in der Clubzeitschrift enthaltenen Veröffentlichungen, Mitteilungen und Beschlüsse müssen auch diejenigen Juniorenmitglieder gegen sich gelten lassen, deren gesetzliche Vertreter Mitglieder sind. Veröffentlichungen und Mitteilungen des DCC in elektronischen Medien gelten nicht als Zustellungen im Rechtssinn.
§ 22 Der Ehrenrat
1. Es ist ein Ehrenrat zu bestellen, dem folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss (§ 8 Nr. 2),
b) Entscheidung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes, durch die ein Ausschlussantrag zurückgewiesen worden ist,
c) Schlichtung interner Streitigkeiten innerhalb des DCC oder seiner Untergliederungen mit Ausnahme vermögensrechtlicher Streitigkeiten, die sich aus der Benutzung eines Stellplatzes auf einem von einer Gesellschaft des DCC oder einem von einem Ortsclub oder Kreisclub betriebenen Campingplatz sowie auf einem DCC-Vertragsplatz ergeben,
d) Nachprüfung von Beschuldigungen gegen Mitglieder von Vorstand und Clubausschuss des DCC,
e) Aufgaben, die dem Ehrenrat im Einzelfall vom Vorstand oder Clubausschuss übertragen werden.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden vom Clubausschuss für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie sollen dem DCC seit mindestens 5 Jahren angehören. Der Ehrenrat beschließt in der Besetzung von einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Der Vorsitzende des Ehrenrates muss zum Richteramt befähigt sein.
3. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte vor Entscheidung des Ehrenrates ist ein Ausschlussgrund im Sinne des § 8 Nr. 1. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung des Ehrenrates unzumutbar verzögert wird.
4. Weitere Einzelheiten des Ehrenerfahrens bestimmt die Ehrenordnung, die auch die Frage der Kosten des Verfahrens regelt.
§ 23 Auflösung des Clubs
1. Die Auflösung des DCC kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Hauptversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss mit drei Viertel aller vertretenen Stimmen gefasst werden. Die gleiche Hauptversammlung wählt die Liquidatoren.
2. Das bei Auflösung des Clubs verbleibende Vermögen fällt an das Deutsche Rote Kreuz.
Stand: Juli 2019