Für sämtliche Mitglieder des DCC ist durch den DCC Wirtschaftsdienst eine Camping-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen. Die Beiträge zu dieser Versicherung sind im Jahresmitgliedsbeitrag enthalten. Versicherungsschutz besteht nur bei voll bezahltem Jahresbeitrag, so dass bei Eintritt in den DCC bis einschließlich 31. 7. ein voller Jahresbeitrag erhoben wird.
Bei Aufnahme nach dem 31. 7. tritt eine Sondervereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft in Kraft, so dass dem Mitglied auch dann der volle Versicherungsschutz gewährt wird.
Versichert sind:
- alle DCC-Mitglieder, die einen vollen Jahresbeitrag an den DCC bezahlt haben
- bei Bereichen der Familien-Mitgliedschaft auch der Ehepartner und alle Kinder unter 18 Jahren
Mitglieder korporativ angeschlossener Verbände sind nur dann versichert, wenn sie vom DCC die Camping-Card International (CCI) mit gültigem Jahresaufdruck bezogen und bezahlt haben und ein Zusatzversicherungsvertrag besteht.
Versicherungsbereich:
Die Versicherung hat Weltgeltung. Gebiete, die sich in einem Kriegszustand befinden sollten, sind ausgeschlossen.
Aufgaben der Versicherung:
Der Versicherer gewährt im Rahmen des Versicherungsvertrages dem Verein bzw. seinem versicherten Mitglied Versicherungsschutz für den Fall, dass er bzw. das Mitglied wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Ereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Befriedigung berechtigter sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen auch auf persönliche gesetzliche Haftpflicht, die den Mitgliedern und Familienmitgliedern sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern bei Betätigung im Interesse für Zwecke des versicherten Vereins, bei Vereinsveranstaltungen und anlässlich des Campens und damit zusammenhängenden Tätigkeiten auf den Campingplätzen erwachsen kann unter der Voraussetzung, dass sie im Besitz eines gültigen Ausweises des Vereins sind. Gleichwertiger Versicherungsschutz wird auch für die dem DCC korporativ angeschlossenen Mitglieder, Familienmitglieder und deren minderjährige Kinder gewährt, wenn sie im Besitz einer vom DCC ausgegebenen Camping-Card International (CCI) sind und ein Zusatzversicherungsvertrag besteht.
Mitversichert gelten im Rahmen des Vertrages Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von diesen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines nicht motorisierten Wasserfahrzeuges von nicht mehr als 5 m Gesamtlänge verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Versicherungsschutz hierzu besteht nur während des Campingaufenthalts, sowie während Veranstaltungen des Versicherungsnehmers, seiner Unterorganisationen und angeschlossenen Vereine.
Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag entfällt, sofern Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag besteht (subsidiäre Deckung).
Deckungssummen:
Die Höchst-Ersatzleistung je Schadensereignis erfolgt bis 3.000.000 € pauschal als Einheitsdeckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Nicht versichert sind:
Schäden, die Versicherte selbst erleiden. Wenn einem Mitglied oder einem versicherten Mitglied kooperativ angeschlossener Verbände ein Schaden zugefügt wird, sind die Personalien des Schädigers und alle Umstände festzuhalten, die wichtig sind, um eventuell eigene Ansprüche selbst geltend zu machen.
Besitz, Verwendung und dergleichen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Gepäckanhängern und Sportbooten außer den oben genannten.
Meldung von Schadensfällen:
Haftpflicht-Schadensfälle sind sofort, spätestens 3 Tage nach Eintritt des Schadensfalles dem DCC-Wirtschaftsdienst, Mandlstr. 28, 80802 München zu melden. Die Meldung wird seitens des DCC-Wirtschaftsdienst an den Versicherer nebst der Bestätigung der erfolgten Prämienzahlung weitergeleitet. Der Versicherer setzt sich alsdann wegen aller weiteren Fragen mit dem Versicherten selbst in Verbindung und übernimmt die Abwicklung des Schadens.
Der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.
Besonders zu beachten:
Schäden und Unfälle durch mangelhafte Einrichtungen der Campingplätze sind sofort dem Platzhalter zu melden, der meist eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.