Die Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge (speziell für uns privat zugelassene Wohnmobile und Wohnwagen) haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der „Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) prüfen zu lassen, und zwar
- vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme
- vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
- danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten (Wiederholungsprüfung)
Die Frist für die Durchführung der Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des 24. Monats.
§ 72 Übergangsvorschrift
Diese Verordnung/Regelung ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.
Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die schon nach ArbBl G607 geprüft worden sind, ist im Abstand von 24 Monaten zu der letzten Prüfung einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Für den Fall, dass die Flüssiggasanlage noch nicht einer Prüfung nach G 607 unterzogen wurde, ist die spätestens einer erstmaligen Prüfung nach ArbBl G 607 zu unterziehen.
Änderung der Bußgeldkatalog Verordnung
Überziehen der Prüffrist um mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €
4 bis zu 8 Monate 25 €
8 Monate 60 €
Dieter Diekmann
Gas-Referent
Deutscher Camping-Club