Änderung STVZO § 60 - Flüssiggasanlagen in privat zugelassenen Wohnmobilen und Wohnwagen

Geschätzte Camper,

im Bundesgesetzblatt Nr. 191 vom 19. Juni 2024 wurde u.a. die 56. Änderungsverordnung zur StVZO veröffentlicht.

 

Sie enthält den § 60 StVZO –Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen mit dem nachstehenden Inhalt. Den Text der Verordnung habe ich stark gekürzt und auf den Inhalt angepasst, der für die Nutzer von privat zugelassenen Wohnmobilen und Wohnwagen wichtig ist.

 

Die Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge (speziell für uns privat zugelassene Wohnmobile und Wohnwagen) haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der „Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) prüfen zu lassen, und zwar

  1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme
  2. vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
  3. danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten (Wiederholungsprüfung)

Die Frist für die Durchführung der Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des 24. Monats.

 

§ 72 Übergangsvorschrift

Diese Verordnung/Regelung ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.

Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die schon nach ArbBl G607 geprüft worden sind, ist im Abstand von 24 Monaten zu der letzten Prüfung einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Für den Fall, dass die Flüssiggasanlage noch nicht einer Prüfung nach G 607 unterzogen wurde, ist die spätestens einer erstmaligen Prüfung nach ArbBl G 607 zu unterziehen.

 

Änderung der Bußgeldkatalog Verordnung

Überziehen der Prüffrist um mehr als   2 bis zu 4 Monate                  15 €

                                                                     4 bis zu 8 Monate                  25 €

                                                                     8 Monate                                 60 €

Dieter Diekmann

Gas-Referent
Deutscher Camping-Club

Verpflichtend für Reisemobile Foto: CIVD

... und Caravans Foto: CIVD

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